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Arbeitsgemeinschaft COPRISGrossenbreden 17Germany - 37696 Marienmuenster Tel. +49 (0) 52 76 / 86 17 FAX 01805 060 335 933 06 mail: copris@t-online.de http://www.copris.de |
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Dem entgegen steht
die Gesetzgebung des Naturschutzrechtes.
Entsprechend § 2 Abs.9 BNatSchG sind die wild lebenden Tiere und
Pflanzen und
ihre Lebensgemeinschaften als Teil des Naturhaushaltes in ihrer
natürlichen und
historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Biotope und
sonstigen
Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und
wiederherzustellen. § 4 verpflichtet dazu, nicht mehr als nach den
Umständen
unvermeidbar zu beeinträchtigen und nach § 42 BNatSchG ist es
verboten, wild
lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu fangen, zu
verletzen oder zu
töten.
- optische (z. B. attrahierende Farben
oder Licht)
- thermische (z. B. aufgeheizte
Straßenbeläge)
- akustische (z. B. das Summen
von Generatoren)
- olfaktorische (z. B. der Geruch
von Wasser oder anderen, bereits verunfallten Tieren)
- taktile (z. B. Vibrationen)
Seltener werden
Tiere aktiv
gefangen, so z. B. an und in Belüftungsanlagen.
- Ertrinken
oder Vertrocknen in Einlaufschächten und Rückhaltebecken
- Verdursten
und Verhungern in Hohlräumen
- Verglimmen
in Beleuchtungskörpern oder an Generatoren
-
Überfahren durch technische Fallensituationen
-
Prädation in ausweglosen Situationen durch andere Arten
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